In unse­rem News­let­ter vom 01.08.2023 haben wir Sie über die ver­mut­lich ab Janu­ar 2024 zu über­mit­teln­den Kas­sen­da­ten an die Finanz­ver­wal­tung gem. § 146a Absatz 4 Abga­ben­ord­nung (AO) infor­miert.
In unse­rem Web­i­nar vom 25.10.2023 haben wir Sie zudem über die geplan­ten Ände­run­gen des sog. „Wachs­tums­chan­cen­ge­setz“ infor­miert.

Der Bun­des­rat hat das „Wachs­tums­chan­cen­pa­ket“ vor­erst gestoppt und den Ver­mitt­lungs­aus­schuss ange­ru­fen. Wann mit einer Ver­kün­dung des „Wachs­tums­chan­cen­ge­setz“ zu rech­nen ist, ist der­zeit nicht vor­her­sag­bar. Da das „Wachs­tums­chan­cen­ge­setz“ aber auch die Ände­rung der Abga­ben­ord­nung mit den zu über­mit­teln­den Kas­sen­da­ten ent­hält, kön­nen wir Ihnen der­zeit nicht sagen, ob die­se Ände­rung nach heu­ti­gem Stand bereits ab 1. Janu­ar 2024 gilt. Auch liegt uns der­zeit noch kei­ne Infor­ma­ti­on über die Ein­satz­be­reit­schaft sei­tens der Finanz­ver­wal­tung ein­ge­setz­ten Soft­ware vor. Wir wer­den Sie umge­hend infor­mie­ren, sobald uns hier­zu neue Infor­ma­tio­nen vor­lie­gen.

Was soll­ten Sie jetzt tun?
Da uns dies­be­züg­lich der­zeit vie­le Anfra­gen errei­chen, raten wir Ihnen wei­ter­hin grund­sätz­lich auf die Annah­me von Bar­geld zu ver­zich­ten, sofern Ihr Gewerbe/ selb­stän­di­ge Tätig­keit dies nicht unbe­dingt erfor­dert (Einzelhändler/Gastronomie). Sofern Sie noch nicht völ­lig auf die Annah­me von Bar­geld ver­zich­ten, soll­ten Sie soweit mög­lich, drin­gend über eine Ein­schrän­kung nach­den­ken bzw. 

🔸sich mit ihrem Kassenhersteller/ Anbie­ter Ihrer Pra­xis­soft­ware in Ver­bin­dung set­zen und sich bestä­ti­gen las­sen, dass die von Ihnen ein­ge­setz­te Kasse/ Kas­sen­soft­ware auch wirk­lich TSE zer­ti­fi­ziert ist (wir möch­ten Sie an die­ser Stel­le dar­auf hin­wei­sen, dass der Ein­satz einer nicht TSE zer­ti­fi­zier­ten elek­tro­ni­schen Kas­se eine Ord­nungs­wid­rig­keit dar­stellt und mit einem Buß­geld gem. § 379 Abga­ben­ord­nung geahn­det wer­den kann)

🔸ihren Kassenhersteller/ Anbie­ter Ihrer Pra­xis­soft­ware fra­gen, ob die­ser sie auf elek­tro­ni­schem Weg bei der abzu­ge­ben­den Mel­dung nach § 146a Absatz 4 AO (soft­ware­sei­tig) unter­stützt.

Ger­ne ste­hen wir Ihnen jeder­zeit für wei­ter­ge­hen­de Fra­gen zu die­sem The­ma zur Ver­fü­gung, wen­den Sie sich hier­für ger­ne und jeder­zeit an uns! Über unse­re Zen­tra­le,
Tel. 08841 — 676970 wird Ihr Anlie­gen direkt an unse­re Exper­tin­nen und Exper­ten wei­ter­ge­ge­ben. Für Fra­gen ste­hen wir Ihnen ger­ne zur Ver­fü­gung.