Antikorruptionsgesetz
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen hat die Verunsicherung unter den Angehörigen der Heilberufe und Unternehmen der Gesundheitsbranche darüber, welche Kooperationen und Zusammenarbeiten noch zulässig sind, stark zugenommen. Es wird jedoch häufig übersehen, dass unter den Straftatbestand nicht nur Kooperation, sondern auch auf den ersten Blick scheinbar unproblematische Verträge oder gar unbedeutende Gefälligkeiten fallen. Um Ihr Haftungsrisiko zu minimieren und strafrechtlichen Sanktionen vorzubeugen, beraten wir Sie insbesondere bei:
- der Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringen oder Unternehmen des Gesundheitswesens,
- Mietverträgen zwischen Angehörigen der Heilberufe bzw. Unternehmen des Gesundheitswesens,
- Beteiligung an Unternehmen der Gesundheitsbranche,
- Teilnahme an Tagungen, Kongressen, Seminaren der pharmazeutischen Industrie,
- Rabatten oder besonderen Einkaufskonditionen,
- Anwendungsbeobachtungen oder Studien,
- Spenden oder Sponsoring.