Diesen Monat für Sie entworfen:
Dr. Matthias Rothammer
Rechtsanwalt und Partner
Fachanwalt für Medizinrecht
dr.rothammer@dr-schauer.de
Andrea Freifrau von Bibra
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
andrea.vonbibra@dr-schauer.de
Mit Urteil vom 13.02.2019 (Az.: B 6 KA 62/17R) hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass ein Arzt in derselben Honorareinheit (bei einem Vertragsarzt, in einer Berufsausübungsgemeinschaft oder einem medizinischen Versorgungszentrum) nicht gleichzeitig auf einer hälftigen fachärztlich-internistischen und auf einer hälftigen hausärztlich-internistischen Zulassung angestellt werden darf.
Das Sozialgericht hat der Klägerin gestattet, die Ärztin auf jeweils einer halben haus- und fachärztlichen Stelle zu beschäftigen. Aus der Unterscheidung von hausärztlicher und fachärztlicher Versorgung und der Zuordnung von Arztgruppen zu einem der beiden Versorgungsbereiche folge kein gesetzliches Verbot, eine Ärztin jeweils zur Hälfte in beiden Versorgungsbereichen zu beschäftigen. Im fachübergreifenden MVZ der Klägerin dürften Patienten ohne weiteres hausärztlich-internistisch und fachärztlich-internistisch versorgt werden.